Kampfsportclub Datteln e.V.                                Satzung

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen "Kampfsportclub Datteln e.V. (KSC)". Gründungstag ist der 18. Februar 1982.

(2) Er hat seinem Sitz in Datteln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Recklinghausen eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck

 

(1) Der KSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte

Zwecke" der Abgabenordnung. Der KSC ist selbstlos tätig; er ist ein Nichtwirtschaftlicher Verein i. S. d. § 21 BGB.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des fairen Budosports. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Ziel des Vereins ist es, dadurch die geistige und körperliche

Mobilität zu verbessern.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Ziele

 

(1) Der KSC führt Budowettkämpfe aller Art nach festgelegten Wettkampfnormen durch. Er erstrebt die Verbindung

mit gleichgesinnten Vereinen und Verbänden des In- und Auslandes.

(2) Der KSC will durch die körperliche Ertüchtigung die Gesundheit seiner Mitglieder fördern.

(3) Der KSC fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte. Er ist frei von parteipolitischen und

religiösen Bindungen. Der KSC bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der

Bundesrepublik Deutschland.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft des KSC wird aufgrund eines schriftlichen Antrages erworben. Das Mindesteintrittsalter beträgt

10 Jahre. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich jedes Mitglied

dieser Satzung, der Geschäftsordnung und den Beschlüssen des Vereins sowie der Satzung der übergeordneten Verbände.

Auf Antrag eines Trainers des KSC kann der Vorstand in Ausnahmefällen einer Aufnahme von Kindern unter 10 Jahren

zustimmen.

(2) Die Aufnahme ist endgültig, wenn nicht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung durch einfachen

Mehrheitsbeschluss widersprochen wird.

(3) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern, Ehrenmitgliedern und passiven Mitgliedern:

- Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

- Jugendmitglieder sind Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

- Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich im Vereinsleben durch besondere Verdienste hervorgetan haben.

Hierzu ist ein Beschluss von 3/4 der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.

- Passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder. Es sind natürliche oder juristische Personen, die den KSC unterstützen,

ohne sich an dem aktiven Sport zu beteiligen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

 

§ 5 Beiträge

 

(1) Der KSC erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen. Bei Neuaufnahmen ist eine Aufnahme-

gebühr zu entrichten. Die Höhe aller Leistungen bestimmt der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

(2) Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder und Trainer sind vom Beitrag befreit. 

 

 

§ 6 Austritt

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Abmeldung, Ausschluss oder Tod.

(2) Die Abmeldung ist spätestens 6 Wochen vor dem Quartalsende schriftlich dem Vorstand einzureichen.

(3) Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines schriftlichen begründeten Antrags nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss

 des Ehrenrates. Ausschlüsse aufgrund von Zahlungsrückständen können ohne Verhandlung beschlossen werden.

(4) Endet die Mitgliedschaft gem. Abs. 1 oder Abs. 2, bleibt das Mitglied bis zum Quartalsende zur Zahlung des Beitrages

verpflichtet.

(5) Mit der Abmeldung bzw. Zustellung des Ausschlussbescheides erlöschen alle Rechte des Mitgliedes.

 

 

§ 7 Organe

 

Organe des KSC sind:

Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ehrenrat.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ des KSC ist die Mitgliederversammlung. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden zu Beginn jedes Jahres unter

Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Ladung einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Ist eine

Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit aufgelöst worden, so ist eine neue innerhalb von 4 Wochen durchzuführen.

Diese ist in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies der

Vorstand beschließt oder 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt haben.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung oder die

Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

 

 

§ 9 Protokoll

 

Von jeder Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die gefassten Beschlüsse schriftlich niedergelegt sind.

Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Dem Vorstand gehören an:

Der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassenwart, der Sportwart und der Jugendwart.

(2) Zur rechtswirksamen Vertretung des KSC genügt das Zusammenwirken des Geschäftsführers oder des 1. Vorsitzenden

mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand im Amt.

(4) Der Vorstand kann für verwaiste Ämter eine kommissarische Besetzung vornehmen. Über die endgültige Besetzung

entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist, und mehr als die Hälfte

seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(7) Ein Mitglied des Vorstandes kann kein weiteres Vorstandsamt bekleiden.

 

 

§ 11 Ehrenrat

 

(1) Der Ehrenrad besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Die Beisitzer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Der Ehrenrat wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt ebenfalls einen Ersatzbeisitzer, der die Vertretung für einen Beisitzer übernimmt

und die Voraussetzung nach Abs. 1 erfüllt.

 

 

§ 12 Kasse

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Zur Überwachung des Finanzwesens des KSC (Kassenprüfung) werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer

für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand

angehören.

(3) Die Kasse wird jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern geprüft. Sie berichten über die Kassenprüfungen auf

der nächsten Mitgliederversammlung.

 

 

§ 13 Geschäftsordnung

 

Der KSC gibt sich eine Geschäftsordnung. Zum Beschluss und zur Änderung der Geschäftsordnung ist die absolute Mehrheit

der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 14 Haftung / Gerichtsstand

 

(1) Jedes Mitglied verzichtet gegenüber dem Verein auf Regressansprüche infolge von Schädigungen jeder Art.

(2) Jedes Mitglied wird durch diese Satzung ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich privat zu versichern.

(3) Gerichtsstand ist Recklinghausen.

 

 

§ 15 Satzungsänderung

 

(1) Über eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung. In der Ladung zu der Versammlung muss auf die

beabsichtigte Satzungsänderung ausdrücklich hingewiesen werden.

(2) Ein Beschluss über die Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. In der Ladung zu der Versammlung muss auf die

beabsichtigte Auflösung ausdrücklich hingewiesen werden.

(2) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder.

 

 

§ 17 Ausfall des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an den Greenpeace e.V.,

Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 18 Übergangsvorschrift

 

Für Mitglieder, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung im Verein aufgenommen worden sind und das 10. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, wird die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 außer Kraft gesetzt.

 

 

§ 19 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des KSC am 28. November 1994 beschlossen und tritt mit der

Beschlussfassung in Kraft.